Ratgeber

B2B-Adressen rechtssicher nutzen

Wie Sie B2B-Kontaktdaten in Deutschland rechtskonform per Telefon, Post und E-Mail einsetzen, ein Überblick über UWG und DSGVO.

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Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Sprechen Sie vor dem Einsatz von B2B-Kontaktdaten mit einem auf Wettbewerbs- oder Datenschutzrecht spezialisierten Anwalt.

1. Telefonakquise (§ 7 UWG)

B2B-Kaltakquise per Telefon ist unter engen Voraussetzungen erlaubt, wenn ein mutmaßliches Einverständnis des Unternehmens angenommen werden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Mutmaßliches Einverständnis besteht, wenn der Angerufene mit dem Angebot sachlich zu rechnen hat, zum Beispiel, wenn ein IT-Dienstleister die IT-Abteilung eines Unternehmens kontaktiert, das IT-Infrastruktur betreibt.

  • Dokumentation empfohlen: Halten Sie fest, warum im Einzelfall ein mutmaßliches Einverständnis angenommen wurde.
  • Kein Einverständnis nötig bei Bestandskunden mit bestehender Geschäftsbeziehung.
  • Wichtig: Privatpersonen dürfen nicht kalt angerufen werden. Unsere Plattform stellt ausschließlich B2B-Daten bereit.

2. Postalische Werbung

Direktwerbung per Post an Unternehmen ist grundsätzlich zulässig, auch ohne vorherige Einwilligung.

  • Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse), sofern die Werbung für relevante Produkte oder Dienstleistungen erfolgt.
  • Widerspruchsrecht: Empfänger können jederzeit widersprechen (Art. 21 DSGVO). Widersprüche müssen dokumentiert und respektiert werden, keine erneute Anschrift.
  • Pflichtangaben im Mailing: vollständiger Absender und Opt-out-Hinweis.

3. E-Mail-Marketing (§ 7 UWG)

E-Mail-Werbung an Unternehmen ohne vorherige Einwilligung ist grundsätzlich unzulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG), auch im B2B-Bereich.

Ausnahme (§ 7 Abs. 3 UWG): Werbung ohne Einwilligung ist erlaubt, wenn alle vier Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die E-Mail-Adresse wurde im Zusammenhang mit einem Kauf oder Vertragsabschluss erhalten.
  2. Die Werbung betrifft ähnliche eigene Produkte oder Dienstleistungen.
  3. Der Empfänger hat bei Erhebung der Adresse keinen Widerspruch erteilt.
  4. In jeder E-Mail ist ein klarer Opt-out enthalten.

Für die kalte Erstansprache per E-Mail (keine Bestandskundenbeziehung) ist eine Einwilligung erforderlich, ein Double-Opt-in- Verfahren wird empfohlen. Neben dem UWG ist zudem die DSGVO-Rechtsgrundlage nach Art. 6 zu prüfen.

Fazit: Übersicht nach Kanal

KanalOhne Einwilligung erlaubt?Bedingungen
Post✓ JaBerechtigtes Interesse, Widerspruch respektieren
Telefon✓ BedingtMutmaßliches Einverständnis nachweisbar
E-Mail✗ Grundsätzlich neinNur Bestandskunden-Ausnahme (§ 7 Abs. 3 UWG) oder Einwilligung

Letzte Aktualisierung: März 2026 · Kein Rechtsrat, konsultieren Sie einen Fachanwalt für Wettbewerbs- oder Datenschutzrecht.